2. Was heißt Patentierung?
c) Die Unterscheidung zwischen Patentschutz und Benutzungserlaubnis
Mit Patenten wird dem Berechtigten eine auf 20 Jahre, ab Anmeldung gerechnet, begrenzte ausschließliche Nutzung der Erfindung eingeräumt. Jedem Dritten ist es ohne die Erlaubnis des (der) Patentinhabers (in) untersagt, das patentierte Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, einzuführen oder zu besitzen, oder das patentierte Verfahren anzuwenden. Dabei werden von den Wirkungen eines Erzeugnispatents alle, auch neue und erfinderische Verwendungen des patentierten Erzeugnisses erfaßt. Bei auf chemische oder biochemische Substanzen erteilten Patenten spricht man daher vom absoluten Stoffschutz (28) . Auch der absolute Stoffschutz schließt allerdings nicht aus, dass auf neue, nicht naheliegende Verfahren zur Herstellung oder Verwendung des patentierten Erzeugnisses Patente erteilt werden, die dann von dem auf das Erzeugnis erteilten Patent abhängig sind. Die Wirkung von Verfahrenspatenten erstreckt sich auch auf die mit den geschützten Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.
Allerdings, und dies wird häufig übersehen, ist mit der Erteilung eines Patents keine Benutzungserlaubnis verbunden. Auch patentierte Erfindungen können nur benutzt werden, wenn ihre Benutzung nicht gegen geltende Verbotsnormen, z.B. des Arzneimittel-, Tierschutz- oder Gentechnikrechts oder Rechte Dritter verstößt. Diesen Grundsatz bringt die Erwägung 14 der EU-Biopatentrichtlinie wie folgt zum Ausdruck:
„Ein Patent berechtigt seinen Inhaber nicht, die Erfindung anzuwenden, sondern verleiht ihm lediglich das Recht, Dritten deren Verwertung zu industriellen und gewerblichen Zwecken zu untersagen. Infolgedessen kann das Patentrecht die nationalen, europäischen oder internationalen Rechtsvorschriften zur Festlegung von Beschränkungen oder Verboten oder zur Kontrolle der Forschung und der Anwendung oder Vermarktung ihrer Ergebnisse weder ersetzen noch überflüssig machen, insbesondere was die Erfordernisse der Volksgesundheit, der Sicherheit, des Umweltschutzes, des Tierschutzes, der Erhaltung der genetischen Vielfalt und die Beachtung bestimmter ethischer Normen betrifft.
Mit anderen Worten, Patentämter erlauben nichts und haben nichts zu erlauben! Sie sind keine Behörden zur Steuerung der Technologieentwicklung. Sie haben nicht über die gesellschaftliche Wünschbarkeit einer Technologie zu entscheiden und auch nicht über deren Einsatz. Da auch erteilte Patente mit der Begründung, die Patentierungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, während der gesamten Patentdauer nichtig geklagt werden können, verbrieft das erteilte Patent bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des zuständigen Gerichts nur, dass die Erfindung so offenbart wurde, dass ein Fachmann sie ausführen kann, die Patentierungsvoraussetzungen erfüllt sind und weder die Veröffentlichung noch die Verwertung der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoße (29) .
Mit dem Patentschutz verfolgt der Gesetzgeber letztlich das Ziel, die Innovation sowohl anzuerkennen und anzuspornen als auch zu belohnen. Realisieren können dies die Erfinder aber nur, wenn Sie auf dem Markt Erfolg haben. Erst dann kommt das ausschließliche Recht zum Tragen. Bis dahin wahrt es lediglich eine bevorzugte Marktchance. Da der Weg von neuen Erfindungen zu neuen marktfähigen Verfahren und Produkten umfangreiche Entwicklungsarbeiten und bei neuen Medikamenten zusätzlich noch die für die arzneimittelrechtliche Zulassung erforderlichen präklinischen und klinischen Versuche voraussetzt, welche Investitionen in Höhe von mehreren 100 Millionen DM oder Dollar erfordern, stellen Patente als Schutz der hierfür erforderlichen Investitionen die einzige Alternative zur Geheimhaltung dar. Das Erfordernis der vollständigen, nacharbeitbaren Offenbarung der Erfindung in der Patentanmeldung, die z.B. auch die Angabe der genauen DNA Sequenz umfaßt und spätestens 18 Monate nach der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, wirkt nicht nur gegen die Geheimhaltung sondern liefert auch die Grundlage für wichtige weitere Forschungs- und Entwicklungsarbeit. Von der Wirkung der Patente werden nämlich Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen, nicht erfaßt. Damit ist sichergestellt, dass Dritte auch ohne Billigung des Patentinhabers an Verbesserungen und Weiterenwicklungen von patentierten Erfindungen arbeiten können. Darunter fallen sowohl die Suche nach weiteren medizinischen Indikationen patentierter Wirkstoffe mit Hilfe klinischer Versuche, wie die Erprobung von Wirkstoffen gleicher Indikation aber mit potentiell verbesserten Eigenschaften. Dies selbst dann, wenn die Ergebnisse solcher klinischen Versuche auch der arzneimittelrechtlichen Zulassung dienen sollten (30) . Ob die Ergebnisse solcher Forschung und Entwicklung letztlich unabhängig von der Zustimmung des dominanten Patentinhabers vermarktet werden können, hängt davon ab, ob das Endergebnis, patentiert oder nicht, in den Schutzbereich des älteren Patents fällt. Vom Versuchsprivileg nicht abgedeckt ist ferner die Benutzung von patentierten Erfindungen als Mittel zum Forschen, dessen man sich bedient, um Forschungsarbeiten durchführen zu können, z.B. der Methode der Polymerase Kettenreaktion (PCR). Ist der Patentinhaber in solchen Fällen nicht zur Einräumung einer Lizenz bereit, so kann das Patentsystem nur noch ausnahmsweise durch Gewährung einer Zwangslizenz helfen, nämlich dann, wenn letztere im öffentlichen Interesse liegt. Dies wird in der Regel dann zu bejahen sein, wenn nur dadurch die Versorgung der Bevölkerung mit einem wichtigen Medikament sichergestellt werden kann (31) .